Das neue Sexualstrafrecht

„Nein heißt nein“: Der Bundestag hat im vergangenen Monat ein neues Sexualstrafrecht beschlossen, das vermutlich im Herbst – wenn sich auch der Bundesrat damit befasst hat – in Kraft treten wird. Teil der öffentlichen Debatte war die aus der Sendung „Germany’s next Topmodel“ bekannte Gina-Lisa Lohfink. Sie warf zwei Männern vor, sie vergewaltigt zu haben. Aus einem Video war zu entnehmen, dass sie „Nein“ und „Hör auf“ geäußert hatte. Die Ansicht des Gerichts, die Ablehnung habe sich auf die mitlaufende Kamera, nicht auf den Geschlechtsverkehr an sich bezogen, ist ein anderes Thema, ebenso wie das nachfolgende Verfahren wegen falscher Verdächtigung gegen Gina-Lisa Lohfink.

Nein heißt nein

Jedenfalls sieht das neue Sexualstrafrecht folgende Änderungen vor: Es droht den Tätern eine Strafe, die sich über den „erkennbaren Willen einer anderen Person“ hinwegsetzen. Weinen oder die Äußerung ablehnender Worte des Opfers reichen somit für die Strafbarkeit des Täters aus. Es ist nicht mehr wie bisher notwendig, das der Täter sein Opfer mit Gewalt zwingt, diese androht oder eine schutzlose Lage ausnutzt. „Nein“ heißt nun also tatsächlich „Nein“. Und das ist auch gut so.

Die Nachwirkungen der Kölner Silvesternacht 2015

Darüber hinaus sieht das neue Gesetz den Straftatbestand des sexuellen Übergriffs aus der Gruppe heraus sowie des „Begrapschens“ vor.  Ersterer betrifft zum Beispiel den Fall, dass eine Gruppe sich zum Handyraub verabredet, einer der Täter sich zu einem sexuellen Übergriff hinreißen lässt und die anderen dabei stehen. Hierbei würden sich alle Gruppenmitglieder nicht nur des Raubes, sondern ebenso eines Sexualdelikts schuldig machen. Zu dieser Änderung haben nicht zuletzt die Geschehnisse in der Silvesternacht beigetragen. Natürlich könnte man kritisieren, dass in einer solchen Konstellation eventuell nicht jeder aus der Gruppe einen Vorsatz zur Begehung eines sexuellen Übergriffs gefasst hat. Befürworter argumentieren jedoch, dass es einen großen Unterschied für das Opfer mache, ob es von mehreren Tätern umzingelt werde oder eben nicht; außerdem, dass jemand, der sich nicht beteiligen möchte, auch die Wahl habe, sich zu entfernen oder aber schützend vor das Opfer zu stellen.

Wegfall der Erheblichkeitsschwelle

Die dritte Neuerung stellt die Täter unter Strafe, die eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich – etwa an Busen oder Po – berühren und dadurch belästigen. Bislang war für diesen Straftatbestand erforderlich, dass Handlungen von „einiger Erheblichkeit“ ausgeführt wurden.