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Erbrecht & Erbangelegenheiten in Bielefeld und Enger: Was beim Testament zu beachten ist

Wenn Sie notarielle Kosten sparen wollen, können Sie ein sog. „privatschriftliches Testament“ verfassen. Was ist dabei zu beachten?

Wichtig ist, dass Sie das Testament selbst von Anfang bis Ende mit der Hand schreiben und unterschreiben. Das Testament darf also nicht etwa von jemand anderem geschrieben oder am Computer verfasst werden. Bei Nichtbeachtung dieser Vorgaben ist das Testament ungültig. Auch Ort und Datum sollten handschriftlich angegeben werden.

Ein solches eigenhändiges Testament können Sie selbst aufbewahren. Das birgt Vor- und Nachteile: Die Aufbewahrung bei Ihnen zu Hause verursacht keine Kosten, ein Abhandenkommen kann jedoch nicht völlig ausgeschlossen werden. Sie können das Testament aber auch beim Amtsgericht hinterlegen. Dort ist für eine sichere Aufbewahrung gesorgt, es ist dann auch sichergestellt, dass das Testament nach dem Erbfall eröffnet und die Erben benachrichtigt werden. Die Hinterlegung erfolgt aber natürlich nur gegen Gebühr.

Gemeinschaftliches Testament, Vor- und Nacherbschaft, Testamentsvollstreckung

Für Eheleute und im Übrigen auch Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetztes gibt es die Möglichkeit, gemeinschaftlich ein Testament (sogenanntes Berliner Testament) zu errichten. In diesem Fall muss einer der Ehe- bzw. Lebenspartner den gemeinsamen Text handschriftlich niederschreiben und ihn unterschreiben. Der andere Partner braucht nur noch (ebenfalls mit Ort und Datum ) zu unterschreiben.

Beim gemeinschaftlichen Testament wird unterschieden zwischen der Einheits- und der Trennungslösung. Im ersten Fall setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen, dass mit dem Tod des zuletzt Verstorbenen der Nachlass an einen Dritten fallen soll (sog. Schlusserbe). Vorteil der Einheitslösung ist, dass das Vermögen erst einmal uneingeschränkt auf den überlebenden Ehegatten als Vollerben übergeht. Hierdurch erhält er die alleinige Entscheidungsfreiheit über die Verwaltung, Nutzung und Veräußerung des Nachlasses.

Im anderen Fall wird der überlebende Ehegatte nur Vorerbe und beispielsweise das gemeinsame Kind Nichte Nacherbe – dadurch würde der überlebende Ehegatte in seinen Verfügungen beschränkt, er müsste das Vermögen für den Nacherben erhalten.

Sollten Sie und Ihr Ehegatte über die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments nachdenken, ist es ratsam, dass Sie sich anwaltlich beraten lassen.

Mit der Errichtung eines (gemeinsamen) Testamentes ist es aber oft nicht getan. Der Erblasser möchte abgesichert wissen, dass nach seinem Tod die Verfügungen, die er getroffen hat, auch tatsächlich umgesetzt werden. Unter den eingesetzten Verwandten entfacht oft erst ein erbitterter Erbenstreit, wenn es um die Aufteilung des Vermögens geht.

Um Streitigkeiten zu vermeiden, können Sie einen Testamentsvollstrecker benennen. Hier empfiehlt sich die Einsetzung eines Rechtsanwaltes, dessen Aufgabe es dann ist, die Bestimmungen Ihres Testamentes auszuführen, den Nachlass zu verwalten und eine friedliche Erbauseinandersetzung vorzunehmen. Der Name des Testamentsvollstreckers sollte deshalb mit in das Testament aufgenommen werden.

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