Hier finden Sie Informationen über das Familienrecht in Bielefeld und Enger
Fit im Familienrecht: Boss & Meyer Rechtsanwälte in Bielefeld und Enger

Fachanwältin für Familienrecht in Bielefeld und Enger

Das Familienrecht umfasst insbesondere Scheidung und Scheidungsfolgen, Sorge- und Umgangsrecht sowie das Unterhaltsrecht. Innerhalb der Scheidungsfolgen sind etwa Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich und Hausratsteilung zu regeln. Unseren Tätigkeitsschwerpunkt im Familienrecht haben wir sozusagen von Rechtsanwalt Reinhard Karmann „geerbt“.

Im Familienrecht sind schnelle Reaktionen gefragt, was wir durch unmittelbare Terminvergabe ermöglichen. Denn gerade wenn das Wohl von Kindern im Raum steht, haben lange Verfahren besonders schwere Folgen. Hierbei und auch bei Scheidungen finden wir eine gute Balance zwischen der Geltendmachung berechtigter Ansprüche und einem gewissen Fingerspitzengefühl, um Probleme im Dialog zu lösen. Letzteres ist gegenüber einem gerichtlichen Beschluss schneller, günstiger und vor allem ohne Gesichtsverlust für einen der Beteiligten möglich.

Unterhalt einfordern oder abwehren

Im Familienrecht spielt der Unterhalt eine wichtige Rolle, weil die Mandanten für die komplexe Unterhaltsberechnung oft anwaltliche Hilfe benötigen. Viele haben aber schon von der Düsseldorfer Tabelle und den Hammer Leitlinien gehört. Was ist das? Mit der Düsseldorfer Tabelle und den Hammer Leitlinien können Sie den Unterhalt selbst berechnen. Sie sehen aber schon, dass das nicht ganz so einfach ist, vor allem, weil zunächst Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Schulden abzuklären sind. Gerne helfen wir Ihnen beim Ausrechnen und dem anschließenden Geltendmachen der Unterhaltsansprüche bzw. bei der Abwehr von unberechtigten Forderungen.

Elternunterhalt

Auf unserer Internetseite versuchen wir, Informationen zu sämtlichen Themengebieten bereitzuhalten, die wir in unserer Kanzlei abdecken. Ein Anliegen, mit dem sich Mandanten auch häufig an uns wenden, ist die Beratung zum Elternunterhalt. Hierbei verbinden sich auch unsere Schwerpunkte, Familien- und Sozialrecht.

Wie auch den eigenen Kindern oder (früheren) Ehegatten ist auch den Eltern unter bestimmten Umständen Unterhalt zu leisten. In der Praxis wichtig ist der Fall, dass pflegebedürftige Senioren die Kosten des Pflegeheims nicht aus der eigenen Rente aufbringen können. Das Sozialamt springt ein und versucht, sich das Geld bei den erwachsenen Kindern wiederzuholen.

Doch zahlen muss natürlich nur, wer selbst leistungsfähig ist. Schwiegerkinder können nur indirekt zur Kasse gebeten werden. Und die Selbstbehalte gegenüber den Eltern sind deutlich höher als etwa gegenüber den eigenen Kindern. Darüber hinaus gestattet es der Gesetzgeber den erwachsenen Kindern großzügig für das eigene Alter vorzusorgen.

Wenn Sie Fragen zum Thema Elternunterhalt haben, sprechen Sie uns gerne an.

Umgang und Sorgerecht

Am besten ist natürlich, wenn Sie Umgangskontakte mit dem gemeinsamen Kind oder Enkelkind selbst organisieren können. Leider gelingt das nicht immer, sodass in der Regel das Jugendamt eingeschaltet wird. Parallel empfiehlt sich, früh anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Sollte es zu einem gerichtlichen Umgangsverfahren kommen, zeigt unsere Erfahrung, dass derjenige „gut dasteht“, der sein Umgangsrecht (und das des Kindes) zeitnah geltend macht und „am Ball bleibt“.

Ähnliches gilt auch für das Sorgerecht. Nach § 1626a BGB können nicht verheiratete Elternteile das gemeinsame Sorgerecht beantragen. Auch in diesem Verfahren vertreten und unterstützen wir Sie. Eine ausführliche Zusammenfassung haben wir Ihnen in unserem Leitfaden Das gemeinsame Sorgerecht zusammengestellt.

Schutz vor häuslicher Gewalt

Wer zuhause geschlagen oder bedroht wird, braucht Hilfe. In aktuellen Gefahrensituationen sollte deshalb zunächst die Polizei eingeschaltet werden.

Die Polizei kann eine Person, von der eine Gefahr für andere ausgeht, sofort aus der Wohnung und der unmittelbaren Umgebung der gefährdeten Person verweisen. Sie hat dabei den räumlichen Schutzbereich festzulegen und dem Täter mitzuteilen, wo er sich für einen bestimmten Zeitraum nicht mehr aufhalten darf. Sie kann ihn auch vorübergehend in Gewahrsam nehmen.

Die Polizei wird das im Regelfall tun, wenn sie aufgrund bestimmter Tatsachen davon ausgehen muss, dass ein gefährdender Angriff bevorsteht, z.B. weil es in der Vergangenheit schon öfter zu Misshandlungen gekommen ist. Die Polizei wird auch dem Täter die Schlüssel zur Wohnung abnehmen. Sie ist allerdings nur berechtigt, diese Maßnahmen für einige Tage zu ergreifen, damit die Opfer in dieser Zeit entsprechende gerichtliche Schritte einleiten können. Hier heißt es nun, unverzüglich einen Anwalt aufzusuchen und durch ihn die notwendigen Schritte beim Familiengericht zu beantragen.

Folgende Maßnahmen bzw. Verbote gegenüber dem Ehepartner kommen dabei in Betracht:

  1. Zuweisung der Wohnung allein an die angegriffene Person
  2. Verbot, die Wohnung der verletzten Person zu betreten
  3. Verbot, sich der Wohnung des Opfers bis auf einen vom Gericht festgesetzten Umkreis zu nähern
  4. Verbot, sich an Orten aufzuhalten, an denen sich das Opfer regelmäßig aufhält (dazu gehören der Arbeitsplatz, der Kindergarten oder die Schule der Kinder
    des Opfers, aber auch Freizeiteinrichtungen, die das Opfer nutzt)
  5. Verbot, Kontakt zur verletzten Person aufzunehmen (dieses gilt für alle Arten des Kontaktes, sei es über Telefon, Telefax oder E-Mails)
  6. Vermeidung des Zusammentreffens mit dem Opfer
  7. Weitere denkbare bzw. notwendige Schutzmaßnahmen
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