Fachanwalt für Sozialrecht in Bielefeld und Enger – Thomas Meyer, LL.M.
Über das Sozialrecht wird oft gesagt, dass es wegen der sich ständig ändernden Rechtsprechung besonders schwierig ist. Dass wir als Anwälte diese Rechtsprechung kennen müssen, ist für uns selbstverständlich. Wir sehen aber unsere besondere Aufgabe auch darin, Ihnen in oft prekären Situationen mit Ruhe, Verständnis und Einfühlungsvermögen Halt zu geben. Die dahinter stehenden rechtlichen Aspekte erklären wir Ihnen dann mit möglichst einfachen Worten.
Das Sozialrecht besteht aus drei Bereichen: dem Sozialversicherungsrecht, dem Recht der sozialen Entschädigung und dem Recht der sozialen Hilfe und Förderung. Weil oftmals zu Unrecht nur der letzte Aspekt – Sozialhilfe, Hartz IV – in den Vordergrund gerückt wird, möchten wir einige Beispiele herausstellen – die Ihnen auch zeigen werden, dass Sie Ihre Rechte oft nur mit einem Fachanwalt für Sozialrecht – also uns – durchsetzen können:
- Sie haben Fragen rund um die gesetzliche Krankenversicherung – sei es das Beitragsrecht (sind Sie Arbeitgeber oder Selbständiger, dann prüfen wir, ob die Beiträge korrekt berechnet sind) oder das Leistungsrecht (bekommen Sie alles, was Ihnen zusteht?). Die Vorschriften finden sich sowohl im SGB V als auch – für das Beitragsrecht – beim GKV Spitzenverband. Sie sind privat versichert? Dann sind Sie bei uns ebenfalls richtig. Näheres haben wir unter unserem Tätigkeitsschwerpunkt Versicherungsrecht zusammengestellt.
- Sie fragen sich, ob Sie eine Altersrente jetzt oder später stellen sollen? Die Rentenversicherung verweigert Ihnen eine Erwerbsmindungsrente, weil sie Sie für voll erwerbsfähig hält? Witwen- oder Waisenrente werden falsch angerechnet? Die einschlägigen Vorschriften finden sich im SGB VI und gehören zum Kompliziertesten, was das Sozialrecht bereithält. Wir geben Ihnen Orientierung und prüfen, ob die Rentenversicherung rechtmäßig handelt.
- Sie hatten einen Arbeitsunfall, Wegeunfall oder haben einen Schaden als Ersthelfer erlitten? Dann ist möglicherweise die gesetzliche Unfallversicherung – die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen – eintrittspflichtig. Geprüft wird in zwei Schritten: Liegt überhaupt ein versicherter Unfall vor? Wenn ja, welche Leistungen stehen Ihnen zu? In Betracht kommen vor allem Verletztengeld, Rente, Abfindung und Sachleistungen (Auto, Wohnung). Wir prüfen für Sie, ob die Unfallversicherung die gesetzlichen Regelungen im SGB VII richtig anwendet und beispielsweise die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit richtig berechnet. Sie haben (zusätzliche) eine private Unfallversicherung? Dann sind Sie bei uns ebenfalls richtig. Näheres haben wir unter unserem Tätigkeitsschwerpunkt Versicherungsrecht zusammengestellt.
- Sie sind mit Ihrem Grad der Behinderung nicht einverstanden? Wir prüfen für Sie, ob die Berechnung richtig ist (sie folgt im Wesentlichen der Versorgungsmedizin-Verordnung). Was alles aus einem Grad der Behinderung folgt ist im SGB IX geregelt. Beachten Sie, dass die zuständigen Behörden Sie zwar fair beraten müssen, aber dennoch Ihr „Gegner“ sind, weswegen das dort erstellte Gutachten keineswegs der Weisheit letzter Schluss sein muss.
- Sie oder ein Angehöriger haben einen Pflegegrad, der aber zu gering bemessen ist. Dreh- und Angelpunkt ist hier oft die Begutachtung nach § 15 SGB XI, bei der es unsere Aufgabe ist, fachliche Fehler und Unzulänglichkeiten des Gutachtens aufzudecken, gegenüber der Pflegeversicherung und dem Sozialgericht zu thematisieren und so einen höheren Pflegegrad durchzusetzen.
- Sie beziehen Leistungen nach dem SGB III (Arbeitslosengeld) und bekommen entweder zu wenig Geld oder haben eine Sperrzeit auferlegt bekommen? Wir beraten und vertreten Sie gegenüber der Bundesagentur für Arbeit.
- Wir prüfen für Sie Leistungsbescheide im SGB II– und SGB XII-Bereich (Hartz IV und Sozialhilfe): Werden die Kosten der Unterkunft in voller Höhe anerkannt? Wird Einkommen richtig angerechnet? Wird Ihr Schonvermögen zutreffend berücksichtigt? Werden Ihnen Leistungen zu Unrecht versagt (§ 66 SGB I) oder unangemessene Sanktionen verhängt (§ 31a SGB II)? Wir prüfen die jeweiligen Bescheide und führen für Sie Überprüfungsverfahren (siehe nächster Punkt), Widerspruchsverfahren und Klageverfahren.
- Etwas abstrakt, aber enorm wichtig ist auch die Kenntnis des Verfahrens- und Prozessrechts. Haben Sie gewusst, dass Sie auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist gegen einen Bescheid (fast) genauso gegen einen Bescheid vorgehen können wie durch einen Widerspruch, nämlich durch einen so genannten Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X? — Haben Sie auch gewusst, dass Sie der Behörde (Sozialamt, Jobcenter, Krankenkasse, Rentenversicherung, Unfallversicherung usw.) eine Frist von 3 Monaten für die Bearbeitung Ihres Widerspruchs einräumen müssen (§ 88 SGG) – was tun, wenn Sie diese Zeit einfach nicht abwarten können? Wir prüfen für Sie einstweiligen Rechtsschutz, also ein Eilverfahren nach § 86b SGG, mit dem wir bisher sehr gute Erfahrungen gemacht haben und in dem sich teilweise bereits das eigentliche Problem klären lässt. — Schließlich: Wussten Sie, dass Sie mit einem Gutachten nach § 109 SGG ihr Verfahren zu Ihren Gunsten drehen können, man aber peinlich genau auf die Einhaltung der gerichtlichen Fristen achten muss? Das gilt übrigens auch nach § 106a SGG für eine Klagebegründung: Wer zu lange damit wartet, riskiert, das Verfahren selbst dann zu verlieren, wenn er in der Sache Recht hat. — Selbstverständlich begleiten wir Sie im Verfahren vor Behörden und Sozialgerichten, vertreten Ihre Sache professionell, juristisch fundiert und mit Nachdruck.