Betreuungsverfügung, Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht
Die Sensibilität für den Themenkomplex Betreuungsverfügung, Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht nimmt in der Bevölkerung – und innerhalb unserer Mandantschaft – zu. Und das ist gut so. Denn gerade im Bereich der gesetzlichen Betreuung kann es zu unglücklichen Situationen kommen, die sich durch ein einfaches Schriftstück zur richtigen Zeit leicht vermeiden lassen. Doch was sind eigentlich die Unterschiede zwischen Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung?
Die Vorsorgevollmacht verhindert die Bestellung eines gesetzlichen Betreuers.
Diesen Satz kann man eigentlich für sich stehen lassen. Wenn und solange die rechtliche Vertretung eines nicht mehr voll Geschäftsfähigen durch einen Bevollmächtigten gewährleistet ist, muss der Staat keinen Betreuer bestellen. In einer Vorsorgevollmacht kann man eine Vertrauensperson – zum Beispiel das eigene volljährige Kind, aber auch jeden anderen – ermächtigen, für einen selbst etwa Behördengänge zu erledigen, Gerichtsverfahren zu führen, Verträge abzuschließen o.ä., wenn man selbst dazu nicht mehr in der Lage sein sollte.
Ist eine Betreuungsverfügung ebenfalls sinnvoll?
Die Betreuungsverfügung kommt in unserer Beratung dagegen kaum vor. Sie bewirkt, dass die gewählte Vertrauensperson nicht bevollmächtigt, sondern zum Betreuer bestellt wird. Vorteil: Das geht auch, wenn der Betroffene bereits nicht mehr geschäftsfähig ist. Nachteil: Es bedarf dann immer noch eines möglicherweise langen, Kosten verursachenden gerichtlichen Betreuungsverfahrens. Wir nehmen in aller Regel stattdessen eine entsprechende Klausel in die Vorsorgevollmacht auf.
Und was ist eine Patientenverfügung?
Die Patientenverfügung regelt schließlich, welche medizinischen Maßnahmen jemand wünscht, wenn er sich dazu nicht mehr äußern kann. Es kann also zum Beispiel geregelt werden, ob jemand im Fall der Fälle künstlich ernährt oder wiederbelebt werden will. Bei der Beratung hinsichtlich einer Patientenverfügung „konkurrieren“ wir mit den Ärzten, vor allem Hausärzten. Diese können medizinische Maßnahmen im Zweifel besser erklären, sodass wir unseren Mandanten empfehlen, zusätzlich ärztlichen Rat einzuholen. Die Patientenverfügung im Wechselspiel mit Vorsorgevollmacht und/ oder Betreuungsverfügung sollte jedoch anwaltlich abgefasst, zumindest kontrolliert werden.
Und was ist mit dem Notar?
Die notarielle Form brauchen Sie vor allem dann, wenn mit der Vorsorgevollmacht Grundstücksgeschäfte abgewickelt werden sollen oder wenn zu befürchten ist, dass die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers später angezweifelt wird. Hier sind Notare berechtigt, die Geschäftsfähigkeit selbst festzustellen, was sich nur schwer widerlegen lässt. Wir arbeiten mit Notaren zusammen, erläutern vorab die Kosten und vereinbaren einen Beurkundungstermin für Sie.
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