Die Branchenbuch-Abofalle

Bereits vor Jahren haben wir uns mit Fällen befasst, in denen Unternehmer von einer „Gewerbeauskunft“, einem „Gewerberegister“, einer „Gewerbedatenverwaltung“ oder ähnlichem angeschrieben wurden mit der Bitte, ihre Daten zu überprüfen. Nach erfolgter Rücksendung kam dann später eine Rechnung über einen großzügig bemessenen Jahresbeitrag für die Veröffentlichung dieser Daten auf einer Internetseite.

Jetzt haben auch wir ein solches Schreiben erhalten, sodass wir an dieser Stelle noch einmal über die rechtlichen Hintergründe informieren möchten. Weil sich die Anschreiben an Unternehmer richten, spricht einiges dafür, dass tatsächlich ein wirksamer Vertrag zustande kommt, der auch nicht widerrufbar ist. Das liegt daran, dass für Unternehmer andere Regeln gelten als für Verbraucher: Ihnen muten Gesetz und Gerichte zu, genau zu lesen, was sie unterschreiben.

Daher zunächst der Appell an alle Unternehmer (das können auch kleine Einpersonenbetriebe sein): Bitte beantworten Sie Schreiben wie das hier aufgeführte nicht ungelesen oder nach nur flüchtigem Durchlesen. Selbst wenn Sie tatsächlich an einem Eintrag interessiert sind: Der Mitgliedsbeitrag in Relation zur Bekanntheit des Branchenbuches erscheint uns wenig attraktiv, sodass wir davon ausgehen, dass kein Empfänger eines solchen Schreibens ernsthaft an einem Vertragsschluss interessiert ist.

Wenn das Kind dann in den Brunnen gefallen ist, können Sie selbst aktiv werden, vom Vertrag zurücktreten und diesen anfechten. Ob das am Ende Erfolg haben wird, können wir nicht vorhersagen, weil sich die Gerichte noch nicht abschließend mit der Problematik befasst haben. Im Zweifel ist es wie so oft: „Es kommt drauf an“, weshalb wir Ihnen gerne für eine Einzelfallprüfung und individuelle Lösung zur Verfügung stehen.

Branchenbuch-Falle
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