Das gemeinsame Sorgerecht
Eltern, die miteinander verheiratet sind, haben das gemeinsame Sorgerecht für ihr Kind. Dies ändert sich auch im Falle einer Scheidung nicht unbedingt. Im Normalfall verbleibt es danach bei der gemeinsamen elterlichen Sorge. Anders war es lange Zeit bei nichtehelich geborenen Kindern. Hier erhielt meist die Mutter das alleinige Sorgerecht, der Vater konnte nur teilhaben, wenn sie zustimmte. Dies hat sich mit der Neuregelung des § 1626a BGB, welche im Jahr 2013 in Kraft getreten ist, geändert.
Gemeinsames Sorgerecht beantragen
Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, haben die Möglichkeit, beim Jugendamt oder Notar eine Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abzugeben. Doch auch, wenn die Mutter dem geteilten Sorgerecht nicht zustimmt, hat der Vater eine Handhabe. § 1626a BGB ermöglicht es ihm, beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu stellen. Dem wird in aller Regel stattgegeben, wenn es dem Kindeswohl nicht widerspricht.
Ablehnung nur im Ausnahmefall
Der Vater muss seinen Antrag auch nicht umfassend begründen. Vielmehr hat die Mutter innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist vorzutragen, wenn aus ihrer Sicht das gemeinsame Sorgerecht das Kindeswohl gefährdet. Eine Kindeswohlgefährdung liegt etwa vor, wenn der Elternteil, der die gemeinsame Sorge begehrt, eine mangelnde Erziehungsfähigkeit aufweist. Auch sprechen zum Beispiel Suchtprobleme, sexueller Missbrauch oder Gewalt eines Elternteils dagegen, ihn am Sorgerecht zu beteiligen.
Daneben sprechen erhebliche Kommunikationsschwierigkeiten gegen die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Allerdings soll es gerade nicht mehr die Mutter allein in der Hand haben, dem Vater das Sorgerecht zu verwehren. Nur dann, wenn die Probleme zwischen den Eltern so gravierend sind, das eine gemeinsame Entscheidungsfindung ausgeschlossen ist, lehnt das Gericht eine Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge ab. Dies hat folgenden Hintergrund: Eltern, die sich das Sorgerecht teilen, müssen Entscheidungen von erheblicher Bedeutung das Kind betreffend stets gemeinsam treffen. Hierzu zählen etwa die Zustimmung zu einer Operation, die Entscheidung oder welche Schule das Kind besuchen soll. Auch haben die Eltern im Fall der gemeinsamen elterlichen Sorge beide das Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Alleine entscheiden trotz gemeinsamem Sorgerecht
Tägliche Entscheidungen – dazu zählen Fragen des Schulalltags der Auswahl des Essens, Bestimmung des Fernsehkonsums oder der Schlafenszeit – kann dagegen der betreuende Elternteil allein treffen. Übrigens: Gemäß § 1684 BGB hat sowohl ein Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil als auch die Eltern zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet sind.
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