Widerruf von Kreditverträgen / Darlehensverträgen

[Update:] Der Gesetzgeber hat auf die zahlreichen Widerrufe von Kreditverträgen reagiert und Art. 229 § 38 Abs. 3 EGBGB geschaffen. Danach können nur noch Verträge widerrufen werden, die nach dem 10.07.2010 abgeschlossen wurden. Die Regelung betrifft nicht den Fall, dass gar keine Widerrufsbelehrung erteilt worden ist. Wir prüfen Ihre Verträge gerne weiterhin für Sie.

[Ursprüngliche Fassung:] Nach vielfältigen Medienberichten kommen regelmäßig Mandanten zu uns, die ihren Kreditvertrag widerrufen und zu günstigeren Zinsen neu abschließen wollen. Hintergrund sind mehrere Urteile, zuletzt des Bundesgerichtshofs vom 18. März 2014 (II ZR 109/13), nach denen Klauseln in Verbraucherkreditverträgen unwirksam waren und das eigentlich nur kurz bestehende Widerrufsrecht daher auch nach Jahren noch ausgeübt werden kann.

Natürlich prüfen wir Ihren Kreditvertrag, erklären für Sie den Widerruf und begleiten dessen Folgen, wenn Sie dies wünschen. Es gibt dabei jedoch einen Haken, und der ist nicht rechtlicher, sondern tatsächlicher Natur. Ein Widerruf nützt nichts, wenn Sie keinen neuen Kredit bekommen, um den alten abzulösen. Dergleichen haben wir schon des Öfteren beobachtet: Wer als Kunde angibt, einen Darlehensvertrag abschließen zu wollen, um bei einer anderen Bank aus dem Kredit auszusteigen, blitzt ab. Sinnvoll ist es daher, sich im ersten Schritt nach einer Anschlussfinanzierung umzusehen und gegebenenfalls mit Ihrer bisher kreditgebenden Bank eine Einigung zu erzielen. Wir begleiten auch diesen Prozess, allerdings wird sich dies nur bei Vorliegen einer entsprechenden Rechtsschutzversicherung wirtschaftlich lohnen.

Boss & Meyer Rechtsanwälte beraten Sie fachlich und kompetent. Treten Sie mit uns in Kontakt.