Mieterhöhung erhalten?

Wir stellen immer wieder fest, dass manche Mieter die Vorstellung haben, der Vermieter könne nach Belieben die Miethöhe festsetzen. Dies ist aber nicht der Fall. Es gilt die im Mietvertrag vereinbarte Miete, es sei denn, Mieter und Vermieter einigen sich auf eine andere (meistens höhere) Miete. Das Recht zur einseitigen Erhöhung hat der Vermieter nicht.

Hiervon gibt es jedoch auch Ausnahmen. §§ 558 ff. BGB sehen Mieterhöhungen unter anderem bei Modernisierungsmaßnahmen vor. In § 558 BGB ist die Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete geregelt. Dieser bedeutsame Fall der Mieterhöhung funktioniert so, dass der Vermieter die aus seiner Sicht angemessene Vergleichsmiete mitteilt – in Bielefeld und Enger auf Basis der jeweiligen Mietspiegel.

Üblicherweise erfolgt dies unter Verweis auf Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage der Wohnung. An dieser Stelle gibt es am häufigsten Streit, weil es sich um Kriterien handelt, die Mieter und Vermieter gerne unterschiedlich beurteilen. Als pauschalen Tipp können wir Ihnen an dieser Stelle nur die Faustformel mitgeben „Im Zweifel Durchschnitt“ – eine sorgfältige anwaltliche Prüfung empfehlen wir aber dringend.

Schließlich sind Kappungsgrenzen, also Höchstbeträge für Erhöhungen, zu berücksichtigen – aktuell 20% aus § 558 Abs. 3 BGB.

Und aus Vermietersicht?

Wir beraten und vertreten auch Vermieter. Aus Sicht des Vermieters ist das Instrument der Mieterhöhung wichtig, damit er wirtschaftlich vermieten kann. Weil er (außer nach §§ 573, 573a BGB) nicht grundlos kündigen kann, kann er über sein Eigentum kaum frei verfügen. Dieser Eingriff in sein Eigentum (immerhin als Grundrecht druch Art. 14 GG geschützt) wird durch die Mieterhöhungsvorschriften ein Stück weit ausgeglichen.

Für Vermieter ist anwaltliche Beratung sinnvoll, weil (form)unwirksame Mieterhöhungsverlangen keine Fristen in Gang setzen und aus ihnen nur bedingt auf Zustimmung geklagt werden kann.

Sprechen Sie uns an und vereinbaren Sie einen Termin in unserer Kanzlei in Bielefeld oder Enger.