Rechtsanwälte für Versicherungsrecht in Bielefeld und Enger

Bindeglied zwischen unserer Fachanwaltschaft im Sozialrecht und dem Tätigkeitsschwerpunkt im Verkehrsrecht ist das Versicherungsrecht. Gemeint ist damit das Recht der Versicherungsverträge – also Fälle, in denen Ihre (private) Versicherung etwa die Leistung verweigert. Im Gegensatz dazu betrifft das Sozialrecht die gesetzlichen Sozialversicherungen und das Haftungsrecht/Verkehrsrecht die Versicherung Ihres Unfallgegners.

Wir betreuen unsere Mandanten auf allen Gebieten des Versicherungsrechts, also vor allem:

  • Personenversicherung (Berufsunfähigkeitsversicherung, private Unfallversicherung, private Krankenversicherung, Lebensversicherung usw.)
  • Sachversicherung (Kaskoversicherung, Gebäudeversicherung, Hausratversicherung usw.)
  • Vermögensschadenversicherung (Rechtsschutzversicherung)

Wozu benötigen Sie anwaltliche Unterstützung, wenn es doch um „Ihre“ Versicherung geht, die sich im Werbeversprechen als Partner präsentiert?

  • In der privaten Krankenversicherung stellen sich analog zur gesetzlichen Krankenversicherung Fragen im Beitragsrecht und im Leistungsrecht. Aktuelles Thema ist die Wirksamkeit (oder Unwirksamkeit) von Beitragserhöhungen, nachdem der BGH Ende 2020 bestimmte Formvorgaben gemacht hat. Möglicherweise besteht auch Streit darüber, ob Ihnen Ihre private Krankenversicherung eine bestimmte Behandlung bezahlen muss.

  • Oder die private Unfallversicherung bemisst Ihre Invalidität falsch. Die Invalidität ist in § 180 ff. VVG geregelt und das Pendant zur Minderung der Erwerbsfähigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung, freilich mit anderen Voraussetzungen und in der Regel deutlich höheren Leistungen.

  • Oder der Kaskoversicherer kürzt die Leistung wegen angeblicher Obliegenheitsverletzungen oder, weil die Schäden angeblich vorvertraglich entstanden sein sollen.

  • Die Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung wiederum übernehmen wir wie in allen anderen Rechtsgebieten sowieso, sodass wir Sie auch dort bei Meinungsverschiedenheiten unterstützen können. Was jeder Anwalt beherrschen sollte (aber leider nicht jeder tut): die Abrechnung nach Quotenvorrecht. Und das geht so: Wenn Sie einen Rechtsstreit gewinnen, dann muss in der Regel der Gegner Ihre Kosten tragen. Wenn Sie teilweise gewinnen oder wir eine Einigung erzielen, trägt der Gegner einen Teil und Ihre Rechtsschutz einen Teil. Wenn es nun nicht versicherte Kosten gibt – Selbstbeteiligung, unsere Fahrtkosten, Ihre Fahrtkosten – so gelingt es uns in der Regel, dass die Rechtsschutzversicherung diese Kosten zusätzliche übernimmt. Das nennt man Quotenvorrecht und folgt aus § 86 VVG. Ganz neu in diesem Zusammenhang ist die Entscheidung des BGH, dass ein Quotenvorrecht an zurückerstatteten Gerichtskostenvorschüssen (leider) nicht besteht – bisher sind uns auch hier sehr attraktive Lösungen für unsere Mandanten gelungen. Sprechen Sie uns gerne an.