Widerruf / Widerspruch bei Lebensversicherungen und Rentenversicherungen
Lebens- und private Rentenversicherungen stellen sich im Nachhinein oftmals als mittelmäßig rentable Altersvorsorge dar. Ähnlich wie bei unseren Ausführungen zu Kreditverträgen besteht daher für die Kunden ein Interesse daran, diese Verträge zu widerrufen – das richtige Wort ist hier allerdings „Widerspruch“.
Der Widerspruch hat gegenüber der Kündigung den Vorteil, dass nicht nur der Rückkaufswert von der Versicherung erstattet wird, sondern auch die Abschlusskosten und Zinsen. Abschlusskosten sind vor allem die Provision des Versicherungsvertreters. Ausgenommen von der Rückerstattung sind erhaltene Leistungen, daneben so genannte Risikobeträge (Beträge, die das versicherte Risiko decken), Steuern und Fonds-Verluste. Damit ist ein Widerspruch vor allem bei jüngeren Verträgen lukrativ. Möglich indes ist er auch bei älteren Verträgen.
Welche Verträge sind betroffen?
Betroffen sind Versicherungen, die zwischen dem 29. Juli 1994 und dem 31. Dezember 2007 nach dem alten Policen-Modell abgeschlossen wurden, und solche, die nach dem Antragsmodell geschlossen wurden. Der Unterschied ist, dass im ersten Fall ein Versicherungsvertrag schon durch Übersendung der Police zustande kommt.
Nach § 5a Absatz 2 Satz 4 VVG a.F. konnte der Kunde dem Vertrag innerhalb von 14 bzw. 30 Tagen widersprechen. Diese Frist begann jedoch erst zu laufen, wenn eine korrekte Widerspruchsbelehrung vorlag. Hat die Versicherung damals gar nicht oder fehlerhaft belehrt, so der Bundesgerichtshof, hat die Frist niemals zu laufen begonnen und ein Widerspruch ist immer noch möglich (Urteil vom 7. Mai 2014, Az. IV ZR 76/11, Urteile vom 29. Juli 2015, Az. IV ZR 384/14, IV ZR 448/14).
Manche Widerspruchsbelehrung ist voll wirksam
Wer jetzt in Euphorie verfällt, sollte allerdings kurz einen Blick in seine Unterlagen werfen. Wir haben kürzlich einen Vertrag aus dem Jahr 2004 vorgelegt bekommen. Die Widerspruchsbelehrung, kursiv gedruckt, lautet wie folgt:
„Dieser Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb eines Monats nach Erhalt des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen in Textform (z.B. schriftlich, per Telefax oder E-Mail) widersprechen. Um diese Frist einzuhalten, genügt es, Ihren Widerspruch rechtzeitig abzusenden.“
Exakt diese Widerspruchsbelehrung war schon einmal Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens und wurde (zu Recht, d. Verf.) für wirksam gehalten (LG Kleve, Urteil vom 17. Oktober 2013, 6 S 58/13). Es lohnt sich also, genau hinzuschauen und erst einmal bei uns nachzufragen, ob die Widerspruchsbelehrung fehlerhaft sein könnte. Die erste Sichtung Ihrer Unterlagen übernehmen wir kostenlos – rufen Sie uns an!