Viele Menschen haben eine sehr enge Bindung zu ihren Hunden oder Katzen oder sehen sie sogar als ihre Kinder an. Doch im Falle einer Trennung und Scheidung werden sie keinesfalls als solche behandelt. Zwar sind Tiere heutzutage durch das Tierschutzgesetz gut geschützt, im Scheidungskontext gelten sie aber nach wie vor als Gegenstände und zählen oftmals zum Hausrat.

Auch Mia würde bei einer Hausratsteilung als Sache behandelt.
Kanzleihund Mia

Zum Hausrat gehören nach dem Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 01.12.1983, IX ZR 41/83) alle beweglichen Sachen, aber auch Rechte und Anwartschaften, die dem gemeinsamen Leben der Eheleute und ihren Kindern zu dienen bestimmt sind. Entscheidend sind danach die Eignung, Funktion und Zweckbestimmung der Gegenstände für die Wohnung, die Hauswirtschaft und das Zusammenleben der Familie einschließlich der Freizeitgestaltung. Zum Hausrat gehören also alle Gegenstände der gemeinsamen Lebensführung.

Nicht zum Hausrat gehören dagegen die höchstpersönlichen Gegenstände der Ehegatten, wie zum Beispiel Kleidung, Schmuck, Familienerbstücke, Luxusgegenstände und alles, was der jeweilige Ehegatte zur Ausübung seines Berufs braucht. Auch Gegenstände, die ein Ehegatte vor der Ehe angeschafft und mit hineingebracht hat, fallen nicht darunter. Kann ein Ehegatte dementsprechend nachweisen, dass Hund oder Katze in seinem Alleineigentum stehen, sind sie von der Hausratsteilung nicht betroffen.

Ansonsten müssen Haustiere wie Möbel und andere Hausratsgegenstände im Rahmen der Teilung einem Ehegatten zugewiesen werden. Ist eine einvernehmliche Einigung nicht möglich, können sich die Ehegatten anwaltlicher und zur Not gerichtlicher Hilfe bedienen. Ausschlaggebend in Bezug auf Hund oder Katze ist hier aber leider nicht das Wohl des Tieres. Dennoch kann entscheidend sein, wer sich etwa vor der Trennung hauptsächlich oder ausschließlich um das Tier gekümmert hat.

Regeln hinsichtlich Umgang und Unterhalt, wie sie bei Kindern anzuwenden sind, kommen bei Haustieren nicht zum Tragen. Selbstverständlich können sich die Ehegatten aber diesbezüglich ebenfalls einvernehmlich einigen und ihre Übereinkunft in einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung festhalten.