Das leisten wir außerdem

  • Pflichtverteidigung
  • Verfahrenspflegschaften im Betreuungsverfahren
  • Verfahrensbeistandschaften in Kindschaftssachen
  • Testamentsvollstreckung
  • Nachlasspflegschaften
  • Terminsvertretungen vor ordentlichen Gerichten und Fachgerichten
  • Beratung zu Immobilienkaufverträgen in Kooperation mit unseren Partner-Notaren[/su_box]

Hier erhalten Sie Informationen zur „kostenlosen Rechtsberatung“

Das passiert wirklich im Scheidungsverfahren

In letzter Zeit mussten wir häufiger feststellen, dass Fehlvorstellungen über Inhalt und Ablauf eines Scheidungsverfahrens anscheinend recht verbreitet sind. Daher haben wir zur Orientierung eine Übersicht erstellt.

Bei Einreichung eines Scheidungsantrags entscheidet das Gericht „automatisch“ über

-die Scheidung als solche,

-die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Zwangsverbund, wenn die Ehezeit mindestens drei Jahre angedauert hat.

Auf Antrag entscheidet das Gericht zusätzlich in den Angelegenheiten

-Versorgungsausgleich bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren

-(Kindes-) Unterhalt,

-Sorgerecht/ Umgang,

-Zuweisung der Ehewohnung/ Aufteilung des Hausrats,

-Zugewinnausgleich.

Auf keinen Fall kann der Scheidungsrichter eine Eigentümergemeinschaft bzgl. einer Immobilie der Ehegatten auflösen. Hierfür braucht es einen Notar bzw. im Zweifel ein Teilungsversteigerungsverfahren.

Wenn Briefe oder Pakete verloren gehen oder beschädigt werden

Wer etwas versendet oder eine Sendung erwartet, der dürfte sich in aller Regel schon einmal Gedanken über die Haftung im Verlust- oder Beschädigungsfall gemacht haben. Haben Sie aber gewusst, dass Sie, wenn Sie Geld mit der Deutschen Post („Wert National“) verschicken, im Falle des Verlusts von 100,00 € den vollen Betrag erstattet bekommen, bei einem Verlust von 101,00 € aber gar nichts?

Oder dass im Falle eines verlorenen Pakets bei Hermes derjenige eine Erstattung von Hermes erhält, der sich zuerst meldet – und der Absender, der den Schaden hat, eventuell leer ausgeht? Wir nehmen zwei Fälle aus unserer Praxis zum Anlass, das Thema zu beleuchten, das wir – ganz untechnisch –  „Versicherter Versand“ nennen wollen.

Versicherter Versand – was ist das eigentlich?

„Versicherter Versand“ ist zunächst einmal leicht irreführend, weil man annehmen würde, dass es sich um eine Zusatzleistung handelt oder man mit einer Versicherung den Kreis der haftenden Personen erweitert. Tatsächlich bedeutet es aber lediglich, dass die nach dem Gesetz bereits bestehende Haftung nicht ausgeschlossen wird.

Paketdienste sind Frachtführer i.S.d. § 407 HGB und haften hiernach für Verlust oder Beschädigung des Pakets verschuldensunabhängig. Weil das für die Paketdienste ziemlich unangenehm ist, schließen sie regelmäßig ihre Haftung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) aus. Soweit sie von diesem Haftungsausschluss keinen Gebraucht machen, nennen sie die entsprechende Versandart „Versicherter Versand“.

Kein Ersatz für Geldsendungen von mehr als 100,00 € bei der Post

Eine Mandantin hat im Rahmen eines Onlinekaufs 150,00 € Bargeld verschickt (sollte man übrigens generell nicht tun!). Der Empfänger behauptet, einen leeren Umschlag bekommen zu haben. Die Post konnte die Angelegenheit nicht weiter aufklären, sollte nun Ersatz leisten, weil die Mandantin die Option „Wert National“ gebucht hatte. Die Post lehnte eine Haftung wegen Überschreitung der Haftungsgrenze ab.

Um das Haftungssystem bei der Deutschen Post für Geldsendungen zu verstehen, muss man tief in den AGB z.B. zum Brief National suchen. Dort heißt es unter Ziff. 2 Abs. 2 Nr. 5, dass Geldsendungen „von der Beförderung ausgeschlossen“ sind, weshalb für solche Sendungen jegliche Haftung entfällt.

Bucht man die Option „Wert National“ hinzu, dürften bis zu 100,00 € versendet werden. Werden nun 101,00 € versendet, verhält sich der Versender vertragsbrüchig und kann seinerseits nicht Schadensersatz aus dem Vertrag verlangen.

Wer zuerst kommt, mahlt zuerst bei Hermes

In einem anderen Fall sendete ein Mandant ein Tablet an einen privaten Verkäufer per Hermes zurück, nachdem er sich mit ihm über die Rückabwicklung des Kaufs geeinigt hatte. Das Paket ging verloren. Der private Verkäufer, also der Empfänger, wandte sich an Hermes und erhielt die Leistung aus dem bis 500,00 € versicherten Versand.

Für unseren Mandanten, der weder das Tablet, noch den Kaufpreis, noch die Versicherungssumme hatte, wandten wir uns an Hermes. Von dort hieß es, „Herr A. ist als im Auftrag genannter Sendungsempfänger voll umfänglich berechtigt, Schadenersatzansprüche gegenüber Hermes zu stellen.“

Und das ist tatsächlich richtig: § 421 HGB berechtigt den Frachtführer, an den Empfänger zu leisten. Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs gelten in diesem Fall auch gegenüber Verbrauchern wie unserem Mandanten, weil § 345 HGB besagt, dass es reicht, wenn der Frachtführer geschäftlich tätig ist. Betrachtet man die AGB von Hermes, könnte man allerdings auf die Idee kommen, dass die Vorschriften aus dem HGB gerade nicht gelten sollen. Aus Ziff. 6.2 und Ziff. 6.6 der AGB haftet Hermes gegenüber dem Auftraggeber, also dem Versender. Vom Empfänger ist nirgends die Rede.

Die Fallstricke beim Paketverlust

Diese Fälle verdeutlichen, dass man unter dem Versprechen „Versicherter Versand“ besser kein „Rundum-Sorglos-Paket“ verstehen, sondern sich für die nötige Sicherheit selbst mit den Bedingungen des Versandunternehmens beschäftigen sollte. Natürlich können AGB auch unwirksam, weil überraschend, intransparent und/oder unangemessen benachteiligend sein. Wenn Sie ein Problem mit dem Paketversand haben, sprechen Sie uns gerne an!

Betreuungsverfügung, Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht“

Die Sensibilität für den Themenkomplex Betreuungsverfügung, Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht nimmt in der Bevölkerung – und innerhalb unserer Mandantschaft – zu. Und das ist gut so. Denn gerade im Bereich der gesetzlichen Betreuung kann es zu unglücklichen Situationen kommen, die sich durch ein einfaches Schriftstück zur richtigen Zeit leicht vermeiden lassen. Doch was sind eigentlich die Unterschiede zwischen Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung?

Die Vorsorgevollmacht verhindert die Bestellung eines gesetzlichen Betreuers.

Diesen Satz kann man eigentlich für sich stehen lassen. Wenn und solange die rechtliche Vertretung eines nicht mehr voll Geschäftsfähigen durch einen Bevollmächtigten gewährleistet ist, muss der Staat keinen Betreuer bestellen. In einer Vorsorgevollmacht kann man eine Vertrauensperson – zum Beispiel das eigene volljährige Kind, aber auch jeden anderen – ermächtigen, für einen selbst etwa Behördengänge zu erledigen, Gerichtsverfahren zu führen, Verträge abzuschließen o.ä., wenn man selbst dazu nicht mehr in der Lage sein sollte.

Ist eine Betreuungsverfügung ebenfalls sinnvoll?

Die Betreuungsverfügung kommt in unserer Beratung dagegen kaum vor. Sie bewirkt, dass die gewählte Vertrauensperson nicht bevollmächtigt, sondern zum Betreuer bestellt wird. Vorteil: Das geht auch, wenn der Betroffene bereits nicht mehr geschäftsfähig ist. Nachteil: Es bedarf dann immer noch eines möglicherweise langen, Kosten verursachenden gerichtlichen Betreuungsverfahrens. Wir nehmen in aller Regel stattdessen eine entsprechende Klausel in die Vorsorgevollmacht auf.

Und was ist eine Patientenverfügung?

Die Patientenverfügung regelt schließlich, welche medizinischen Maßnahmen jemand wünscht, wenn er sich dazu nicht mehr äußern kann. Es kann also zum Beispiel geregelt werden, ob jemand im Fall der Fälle künstlich ernährt oder wiederbelebt werden will. Bei der Beratung hinsichtlich einer Patientenverfügung „konkurrieren“ wir mit den Ärzten, vor allem Hausärzten. Diese können medizinische Maßnahmen im Zweifel besser erklären, sodass wir unseren Mandanten empfehlen, zusätzlich ärztlichen Rat einzuholen. Die Patientenverfügung im Wechselspiel mit Vorsorgevollmacht und/ oder Betreuungsverfügung sollte jedoch anwaltlich abgefasst, zumindest kontrolliert werden.

Und was ist mit dem Notar?

Die notarielle Form brauchen Sie vor allem dann, wenn mit der Vorsorgevollmacht Grundstücksgeschäfte abgewickelt werden sollen oder wenn zu befürchten ist, dass die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers später angezweifelt wird. Hier sind Notare berechtigt, die Geschäftsfähigkeit selbst festzustellen, was sich nur schwer widerlegen lässt. Wir arbeiten mit Notaren zusammen, erläutern vorab die Kosten und vereinbaren einen Beurkundungstermin für Sie.

Vereinbaren Sie einen Termin in unseren Kanzleiräumen in Bielefeld oder Enger.

Das Impressum und die Steuernummer

Im Rahmen unseres Tätigkeitsschwerpunktes im Internetrecht/ IT-Recht helfen wir auch bei der Erstellung eines rechtssicheren Impressums für Ihre Webseite. Ein solches muss nach § 5 Telemediengesetz (TMG) jeder haben, der im Internet seine Waren und Dienstleistungen bewirbt. Die meisten Unternehmer wissen um diese Pflicht und haben selbst ein Impressum erstellt oder von Online-Kanzleien erstellen lassen.

Steuernummer und Umsatzsteuer-ID

Oft fällt uns dabei jedoch  die falsche Verwendung von Steuernummer und Umsatzsteueridentifikationsnummer (ID) auf. § 5 I Nr. 6 TMG verlangt, dass die Umsatzsteuer-ID genannt wird, sofern eine solche vergeben wurde. Wenn also keine Umsatzsteuer-ID vom Bundeszentralamt für Steuern (hat das Format DE999999999) vergeben wurde, braucht auch keine angegeben zu werden.

Insbesondere muss nicht stattdessen die Steuernummer (Format 999/9999/999 in NRW) angegeben werden. Die Nennung der Steuernummer hat gegenüber der Umsatzsteuer-ID den Nachteil, dass sie in keiner Weise verschlüsselt ist. Im Gegenteil: Sie lässt sogar das Finanzamt erkennen. Damit kann theoretisch jeder Unbefugte beim Finanzamt sensible Informationen einholen. Es empfiehlt sich daher, auch auf Rechnungen nur die Umsatzsteuer-ID anzugeben.

Die Folgen eines fehlerhaften Impressums

Wer eine Umsatzsteuer-ID hat und diese im Impressum auf der Webseite nicht angibt, begeht nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 TMG eine Ordnungswidrigkeit, die in NRW gemäß § 2a Telemedienzuständigkeitsgesetz (TMZ NRW) von der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) geahndet werden kann.

Wichtiger aber: Die fehlende Angabe kann von Wettbewerbern abgemahnt werden. Wer jetzt einwendet: „Was interessiert denn die Kunden meine Umsatzsteuer-ID?“ – da ist man im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sehr formalistisch und sagt, dass das, was gesetzeswidrig ist, eben auch unlauter ist (OLG Hamm, Urteil vom 2.4.2009 – 4 U 213/08).

Um es kurz zu machen: Kleine Ursache – große Wirkung. Wie Sie über die Umsatzsteuer-ID hinaus Ihr Impressum rechtssicher verfassen können (und Ihre AGB, Informationspflichten, etc.) erklären wir Ihnen gerne im persönlichen Gespräch. Vereinbaren Sie einen Termin in unseren Kanzleiräumen in Bielefeld oder Enger.

Drittanbietergebühren auf der Handyrechnung – Was tun?

Wenn auf der Handyrechnung plötzlich neue Posten auftauchen, die dann auch noch mit „Drittanbietergebühren“ oder „Fremdleistungen“ betitelt sind, ist die Unsicherheit (oder der Unmut) groß. Dahinter verbergen sich manchmal Angebote, von denen man geglaubt hat, sie wären günstiger oder kostenlos. Manchmal sind es aber auch Firmen, Webseiten, Apps oder Dienste, von denen man noch nie gehört hat.

Was steckt dahinter? Vor allem beim Gebrauch von Smartphones geht es schnell, dass ein (Dritt-) Anbieter in den Besitz Ihrer Handynummer gelangt. Hierüber kann er dann abrechnen, das heißt, dass er Ihrem Telefonanbieter (T-Mobile, Vodafone, O2, Base etc.) einen Rechnungsbetrag mitteilt, den dieser dann auf Ihre Handyrechnung setzt. Ihr Telefonanbieter kümmert sich gewissermaßen darum, dass der Drittanbieter sein Geld bekommt.

Wir können nicht pauschal sagen, dass es sich dabei immer um unseriöse Anbieter handelt. Vielmehr kann es für den Nutzer gerade bequem sein, sich nicht selbst mit der Bezahlung eines Drittanbieters beschäftigen zu müssen. Auch kann es natürlich sein, dass man sich im Eifer des Gefechts „verklickt“ und dabei kostenpflichtige Verträge schließt – wir können Sie leider nicht dahingehend beruhigen, dass Sie daraus entstehende Rechnungen auf keinen Fall bezahlen müssen.

Hier geht es ausschließlich um den Fall, dass Sie mit dem aufgeführten Rechnungsposten so gar nichts anfangen können und es deshalb dem Drittanbieter überlassen möchten, die vermeintlich entstandenen Gebühren zu benennen, plausibel zu begründen und gegebenenfalls geltend zu machen. Oft genug wird dieser nichts von alledem tun – was darauf schließen lässt, dass es sich um Abzocke und unseriöse Angebote handelt.

Doch wie verschwinden die Drittanbietergebühren von Ihrer Telefonrechnung?

Zunächst ist festzuhalten, dass die Rechtslage nicht eindeutig ist. Es geht vor allem darum, was Sie Ihrem Telefonanbieter mit Unterzeichnung des Vertrags und seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erlaubt haben. Gleichwohl haben wir die Erfahrung gemacht, dass folgende Strategie Erfolg hat und dazu führt, dass keine Beträge mehr abgebucht werden:

  1. Sie widersprechen den Rechnungen, auf denen sich Drittanbietergebühren finden.
  2. Sie erklären, künftig nur die auf Ihren Telefonanbieter entfallenden Gebühren zu zahlen.
  3. Und nur diese zahlen Sie auch.
  4. Sie beantragen eine so genannte Drittanbietersperre nach § 45d TKG.

Sie können und sollten diese Drittanbietersperre idealerweise auch schon dann beantragen, wenn Sie noch gar keine Probleme mit Drittanbietern hatten. Aber Obacht: Damit ist Ihnen natürlich auch der oben geschilderte, bequeme Bezahlvorgang verwehrt. Sie können die Drittanbietersperre zwar jederzeit aufheben lassen; oft werden hierfür allerdings Gebühren verlangt.

Die Branchenbuch-Abofalle

Bereits vor Jahren haben wir uns mit Fällen befasst, in denen Unternehmer von einer „Gewerbeauskunft“, einem „Gewerberegister“, einer „Gewerbedatenverwaltung“ oder ähnlichem angeschrieben wurden mit der Bitte, ihre Daten zu überprüfen. Nach erfolgter Rücksendung kam dann später eine Rechnung über einen großzügig bemessenen Jahresbeitrag für die Veröffentlichung dieser Daten auf einer Internetseite.

Jetzt haben auch wir ein solches Schreiben erhalten, sodass wir an dieser Stelle noch einmal über die rechtlichen Hintergründe informieren möchten. Weil sich die Anschreiben an Unternehmer richten, spricht einiges dafür, dass tatsächlich ein wirksamer Vertrag zustande kommt, der auch nicht widerrufbar ist. Das liegt daran, dass für Unternehmer andere Regeln gelten als für Verbraucher: Ihnen muten Gesetz und Gerichte zu, genau zu lesen, was sie unterschreiben.

Branchenbuch-Falle
Ein „Angebot“ für einen Eintrag in einem Branchenbuch.

Daher zunächst der Appell an alle Unternehmer (das können auch kleine Einpersonenbetriebe sein): Bitte beantworten Sie Schreiben wie das hier aufgeführte nicht ungelesen oder nach nur flüchtigem Durchlesen. Selbst wenn Sie tatsächlich an einem Eintrag interessiert sind: Der Mitgliedsbeitrag in Relation zur Bekanntheit des Branchenbuches erscheint uns wenig attraktiv, sodass wir davon ausgehen, dass kein Empfänger eines solchen Schreibens ernsthaft an einem Vertragsschluss interessiert ist.

Wenn das Kind dann in den Brunnen gefallen ist, können Sie selbst aktiv werden, vom Vertrag zurücktreten und diesen anfechten. Ob das am Ende Erfolg haben wird, können wir nicht vorhersagen, weil sich die Gerichte noch nicht abschließend mit der Problematik befasst haben. Im Zweifel ist es wie so oft: „Es kommt drauf an“, weshalb wir Ihnen gerne für eine Einzelfallprüfung und individuelle Lösung zur Verfügung stehen. [/su_box]